Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Anwälte
6 relevante Anwälte
6 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Anzeigen >Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Referenzen - Veröffentlichungen
7 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 287 ZPO.
7 Artikel zitieren § 287 ZPO.
Anzeigen >Familienrecht: Schenkungsversprechen – Eine Morgengabe ist nach deutschem Recht nicht einklagbar

Anzeigen >Privates Baurecht: Tiefgaragenstellplatz – Ein zu enger Tiefgaragenstellplatz ist mangelhaft

Anzeigen >Abgas-Skandal: Überblick zur rechtlichen Situation der Käufer

Anzeigen >Corona: Entschädigung für Unternehmen – Ansprüche müssen erstritten werden

Referenzen - Gesetze
§ 287 ZPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 287 ZPO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >GenTG | § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen
Anzeigen >UStG 1980 | § 29 Umstellung langfristiger Verträge
§ 287 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 452 Beeidigung der Partei
Referenzen - Urteile
2486 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 287 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - VI ZR 185/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2018 - VI ZR 171/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2020 - VIII ZR 385/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2020 - III ZR 28/19
(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden.
(2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.