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Rechtsgebiet

IT- und Datenschutzrecht

5 Unterthemen · 61 von 733 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das IT- und Datenschutzrecht ist eines der dynamischsten Rechtsgebiete der Gegenwart. Es regelt den Umgang mit Informationstechnologien und den Schutz personenbezogener Daten. Da fast jeder Geschäftsprozess heute digitalisiert ist, hat dieses Rechtsgebiet massive Auswirkungen auf Unternehmen jeder Größe.

📐 Datenschutzrecht (DSGVO und BDSG)

Das Herzstück des Datenschutzrechts bildet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union, flankiert vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DSGVO statuiert strenge Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die grundlegende Intention ist in Art. 1 Abs. 1 und 2 DSGVO (Gegenstand und Ziele) normiert:
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO) vor. Unternehmen müssen umfangreiche Informationspflichten erfüllen, Auskunftsrechte gewähren und Datenschutzbeauftragte bestellen. Verstöße können von den Aufsichtsbehörden mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

⚖️ IT-Recht (Informationstechnologierecht)

Das IT-Recht befasst sich mit der vertraglichen Ausgestaltung von IT-Projekten. Dazu gehören Software-Erstellungsverträge, Lizenzverträge (SaaS – Software as a Service), Hosting-Verträge und die Erstellung von rechtssicheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Onlineshops. Es handelt sich rechtstechnisch meist um spezielles Kauf-, Werk- oder Mietrecht, das an die Immaterialität von Software und digitalen Gütern angepasst wurde.

⚠️ Cybercrime und IT-Sicherheit

Ein wachsender Teilbereich ist die IT-Sicherheit (z. B. nach dem BSI-Gesetz für Betreiber Kritischer Infrastrukturen) und das IT-Strafrecht. Delikte wie das Ausspähen von Daten (Hacking, § 202a StGB) oder Computersabotage (Ransomware-Angriffe) stellen Unternehmen und Strafverfolgungsbehörden vor große technische und juristische Herausforderungen.

Übersichtsartikel · Was ist IT- und Datenschutzrecht?

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Schlüsselnormen

  • § 19 TDDDG Technische und organisatorische Vorkehrungen
  • § 21 TDDDG Bestandsdaten
  • § 2 TDDDG Begriffsbestimmungen
  • § 9 TDDDG Verarbeitung von Verkehrsdaten
  • § 24 TDDDG Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
  • § 29 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 1 TDDDG Anwendungsbereich des Gesetzes
  • § 3 TDDDG Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheimnis
  • § 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
  • § 5 TDDDG Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Funkanlagen
  • § 6 TDDDG Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung
  • § 7 TDDDG Verlangen eines amtlichen Ausweises
  • § 8 TDDDG Missbrauch von Telekommunikationsanlagen
  • § 10 TDDDG Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung
  • § 11 TDDDG Einzelverbindungsnachweis
  • § 12 TDDDG Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
  • § 13 TDDDG Standortdaten
  • § 14 TDDDG Mitteilen ankommender Verbindungen
  • § 15 TDDDG Rufnummernanzeige und -unterdrückung
  • § 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung
  • § 17 TDDDG Endnutzerverzeichnisse
  • § 18 TDDDG Bereitstellen von Endnutzerdaten
  • § 20 TDDDG Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
  • § 22 TDDDG Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
  • § 23 TDDDG Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
  • § 25 TDDDG Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
  • § 26 TDDDG Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen
  • § 27 TDDDG Strafvorschriften
  • § 28 TDDDG Bußgeldvorschriften
  • § 30 TDDDG Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur
  • § 1 IFG Grundsatz
  • § 3 IFG Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
  • § 5 IFG Schutz personenbezogener Daten
  • § 2 IFG Begriffsbestimmungen
  • § 3 BDSG Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen
  • § 4 IFG Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
  • § 6 IFG Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
  • § 7 IFG Antrag und Verfahren
  • § 9 IFG Ablehnung des Antrags; Rechtsweg
  • § 28 BDSG Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  • § 4 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
  • § 1 BDSG Anwendungsbereich des Gesetzes
  • § 8 IFG Verfahren bei Beteiligung Dritter
  • § 26 BDSG Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
  • § 29 BDSG Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  • § 35 BDSG Recht auf Löschung
  • § 2 BDSG Begriffsbestimmungen
  • § 32 BDSG Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  • § 10 IFG Gebühren und Auslagen
  • § 38 BDSG Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen
  • § 41 BDSG Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
  • § 11 IFG Veröffentlichungspflichten
  • § 5 BDSG Benennung
  • § 19 BDSG Zuständigkeiten
  • § 34 BDSG Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 7 BDSG Aufgaben
  • § 6 BDSG Stellung
  • § 11 BDSG Ernennung und Amtszeit
  • § 22 BDSG Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
  • § 43 BDSG Bußgeldvorschriften
  • § 27 BDSG Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken

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Häufige Rechtsfragen im Bereich IT- und Datenschutzrecht

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Ab welcher Beschäftigtenzahl muss ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Ergänzend zu Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten besteht die Benennungspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG auch, wenn Verarbeitungen einer Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegen.

Wann dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden?

Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

Wann darf ein Bildnis einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden?

Bildnisse dürfen nach § 22 S. 1 KunstUrhG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden; im Zweifel gilt die Einwilligung nach § 22 S. 2 KunstUrhG als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Ohne die nach § 22 KunstUrhG erforderliche Einwilligung dürfen nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG unter anderem Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte sowie Bilder von Versammlungen verbreitet werden, sofern nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

Welche Pflichten treffen den Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shop und Bestellbutton)?

Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien, hat er dem Kunden nach § 312i Abs. 1 S. 1 BGB unter anderem angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Schaltfläche zur Bestellung gemäß § 312j Abs. 3 BGB gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Besteht bei Verträgen über digitale Produkte eine gesetzliche Aktualisierungspflicht?

Das digitale Produkt entspricht nach § 327e Abs. 1 S. 1 BGB den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration, wenn unter anderem die Aktualisierungen bereitgestellt werden. Nach § 327f Abs. 1 S. 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass dem Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese informiert wird.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im IT- und Datenschutzrecht

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