Zivilprozessordnung - ZPO | § 757 Übergabe des Titels und Quittung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
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published on 28/06/2016 00:00
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wi
published on 07/06/2016 00:00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.09.2015 — 20 O 399/14 — wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsle
published on 19/12/2014 00:00
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - 1. Zivilsenat - vom 28. Februar 2013 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerich
published on 06/02/2014 00:00
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen
Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckun
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