Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

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Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Ein wichtiges Instrument im Rahmen der Privatinsolvenz

22.02.2024

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist eine essenzielle Maßnahme für Personen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden oder in einem Privatinsolvenzverfahren stecken. Es dient dem Schutz eines Grundbetrags vor Zugriffen durch Gläubiger und stellt sicher, dass Schuldner trotz Pfändungen über ein Minimum zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen können. Dieser Artikel beleuchtet die Bedeutung, Funktionsweise und die wesentlichen Aspekte des P-Kontos im Kontext der Privatinsolvenz.

Bankrecht: Zur Unwirksamkeit von Kontoführungsgebühren beim Pfändungsschutzkonto

11.12.2013

Eine im Preisverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr eines Pfändungsschutzkontos kann im Einzelfall unwirksam sein.
Bankentgelte

Insolvenzecht: Zum Insolvenzbeschlag bei angespartem pfändungsfreien Arbeitseinkommen

28.11.2013

Angespartes Vermögen aus Arbeitseinkommen, das nach Verfahrenseröffnung auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt wurde, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.
Insolvenzrecht

Bankrecht: Zur Unwirksamkeit von Klauseln über zusätzliches Entgelt bei Pfändungsschutzkonto

17.10.2013

Klauseln über die gesonderte Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto können gemäß § 307 I, II BGB unwirksam sein.
Bankentgelte

Zum Anspruch auf Auszahlung von Eigengeld eines Strafgefangenen

23.09.2013

Arbeitsentgelt das der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeit erhält ist pfändbar.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Straftat nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase

18.07.2012

schließt nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus-BGH vom 01.07.10-Az:IX ZB 148/09
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze | § 850k ZPO

§ 850k ZPO zitiert oder wird zitiert von 26 §§.

§ 850k ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2.ob u
§ 850k ZPO wird zitiert von 5 anderen §§ im Zivilprozessordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos


(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kredit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 909 Datenweitergabe; Löschungspflicht


(1) Das Kreditinstitut darf zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Versicherung nach § 850k Absatz 3 Satz 2 Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt. Nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien diese
§ 850k ZPO zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Insolvenzordnung - InsO | § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners


(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 17 Anspruch


(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen z

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung


Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 20 Eheähnliche Gemeinschaft


Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 39 gilt entsprechend.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 76 Pfändung


1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: 1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte
§ 850k ZPO zitiert 12 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages


(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn1.der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigren

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte


(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:1.Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner1.Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten


(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen


Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen


Monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Rente oder monatlicher Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen

Referenzen - Urteile | § 850k ZPO

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Finanzgericht Münster Beschluss, 13. Mai 2020 - 1 V 1286/20 AO

bei uns veröffentlicht am 06.04.2022

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2013 - IX ZB 170/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 170/11 vom 11. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 1, §§ 97, 290 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Hat der Gläubiger einen Versagungsgrund glaubhaft gema

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2009 - IX ZA 26/09

bei uns veröffentlicht am 10.08.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 26/09 vom 10. August 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grup

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2013 - IX ZB 50/12

bei uns veröffentlicht am 20.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 50/12 vom 20. Juni 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1; ZPO §§ 850c, 850f, 850k; JVollzGB III BW § 53 Das Eigengeld, das durch Gutschriften von.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - XI ZR 50/18

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 50/18 vom 19. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 3 Zur Unstatthaftigkeit einer Revision gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - IX ZB 91/12

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/12 vom 13. Februar 2014 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 145/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 145/12 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2012 - XI ZR 500/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 500/11 Verkündet am: 13. November 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 264/18

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2019 - IX ZB 21/19

bei uns veröffentlicht am 26.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 21/19 vom 26. September 2019 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Kaufpreisraten stellen sonst

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR280/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 191/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 191/03 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Ric

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 287/03 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StVollzG §§ 43, 51 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 850c und 850k Der Anspruch eines Strafgefangenen auf A

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04

bei uns veröffentlicht am 16.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 44/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB I § 55 Abs. 4; ZPO §§ 829, 835, 850 ff Das Vollstreckungsgericht darf beim Erlaß eines P

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - IX ZB 247/11

bei uns veröffentlicht am 26.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 247/11 vom 26. September 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändun

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Nov. 2004 - IXa ZA 8/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZA 8/04 vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richte

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2010 - IX ZB 148/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 148/09 vom 1. Juli 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 4c Nr. 5, § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 a) Begeht der Schuldner nach Eintritt in die W

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 37/09 Verkündet am: 20. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 21, 22, § 36 Abs. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - I ZB 20/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/06 vom 20. November 2008 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO §§ 765a, 807 Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich

Amtsgericht Kaufbeuren Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 C 1277/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 8 S 19.614

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.560,51 EUR (ab 1.7.2019: 1.622,16 EUR) bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) zu beachten ist. II.

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Jan. 2015 - L 7 AS 846/14 B ER

bei uns veröffentlicht am 09.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe

Amtsgericht Neu-Ulm Beschluss, 23. März 2015 - 12 M 618/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor 1. Der Antrag der Schuldnerin ... vom 12.03.2015. gerichtet auf die teilweise Aufhebung der Kontenpfändung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 23.02.2015, wird in vollem Umfang zurückgewiesen. 2. Der Beschluss

Finanzgericht München Beschluss, 02. Feb. 2016 - 2 V 2986/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 22. Juni 2015 (Dritts

Landgericht Augsburg Beschluss, 06. Apr. 2017 - 051 T 258/17

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor – Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 16.12.2016 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wendet sich mit se

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 15 K 13.5528

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstrec

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 09. Mai 2018 - 6 K 2172/18

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 wird angeordnet.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die auf d

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 25. Jan. 2018 - 2 V 336/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Antragsgegner die Vollstreckung aus Steuerbescheiden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erlassantrag zu untersagen. 2 Der Antragsteller erwa

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - VII ZB 27/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 27/17 vom 24. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4; SGB II § 42 Abs. 4 (in der seit 1. August 2016 geltenden Fassung) 1. Bei

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2018 - VII ZB 21/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/17 vom 24. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 4 Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Bu

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - IX ZR 3/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/17 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 1 Sat

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - XI ZR 419/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 419/15 Verkündet am: 17. Oktober 2017 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - VII ZB 53/14

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 53/14 vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850k Abs. 3 In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfä

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - IX ZR 40/17

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/17 Verkündet am: 21. September 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 88, 89;

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2017 - XI ZR 590/15

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 590/15 Verkündet am: 12. September 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 Ta 222/16

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. November 2016, Az. 8 Ga 9/16, in der Fassung des Beschlusses vom 22. Dezember 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. 2. Die Recht

Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 20. Okt. 2016 - 61 M 1986/16

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.10.2016 (Eingang: 18.10.2016) teilweise zurückgewiesen. 1. Auf der Formularseite 4 werden unter „Forderung aus Anspruch“ die Worte: „gemäß gesonderter Anlage(n)“

Sozialgericht Halle Urteil, 18. Okt. 2016 - S 17 AS 3486/15

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen, einschließlich des Antrages auf Scheckzahlung und Unterlassung von Kriminalisierungsversuchen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist di

Amtsgericht Gummersbach Beschluss, 18. Aug. 2016 - 61 M 1387/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.07.2016 in der Fassung vom 04.11.2016 (Eingang. 11.08.2016) insoweit zurückgewiesen, als mehr als               101,67 € Resthauptforderung

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2016 - IX ZR 145/15

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 145/15 Verkündet am: 7. April 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 38 Ansprüche

Amtsgericht Bottrop Beschluss, 11. März 2016 - 18 M 2376-14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor wird der Antrag der Schuldnerin vom 11.02.2016 kostenpflichtig zurückgewiesen. Aufgehoben durch Beschluss des Landgerichts Essen vom 25.05.2016, 10 T 110/16. 1Gründe: 2Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bottrop vom 18.1

Bundesfinanzhof Urteil, 03. Feb. 2016 - X R 25/12

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juni 2012  10 K 3566/09 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Jan. 2016 - 14 L 2169/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrensmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2.              Der Streitwert wird auf 388,83 € festgesetzt. 1Der vom Antra

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 26. Nov. 2015 - 1 T 267/15

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 06.08.2015, Az. M 465/07, abgeändert: Die Pfändung des auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse A, Kontonummer X durch Gutschrift vom 0

Landgericht Münster Urteil, 24. Sept. 2015 - 102 O 44/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläge

Amtsgericht Steinfurt Beschluss, 22. Juni 2015 - 18 M 0888-13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor wird der Antrag der Schuldnerin vom 10.03.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen. 1Gründe: 2Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 22.05.2013 - 18 M 888/13 - wurde der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 29. Mai 2015 - 1 BvR 163/15

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 2014 - 5 S 48/14 - und das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 19. Juni 2014 - 24 C 1308/13 - verletzen die Beschwerdeführerin

Landgericht Hagen Beschluss, 12. Feb. 2015 - 6 T 19/15

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 07.01.2015 (Az.: 41 M 25/15) wie folgt abgeändert: Für den Fall, dass das Konto als P-Konto geführt wird, wird angeordnet,

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2015 - XI ZR 187/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 1 8 7 / 1 3 Verkündet am: 10. Februar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - IX ZR 115/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/14 Verkündet am: 4. Dezember 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 835 Abs. 4,