Zivilprozessordnung - ZPO | § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zivilprozessordnung - ZPO | § 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 17/07/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS IX ZR 150/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzul
published on 20/07/2017 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Juni 2016, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger aus dem Nachlass des am 24. Oktober 2014 verstorbenen Herr
published on 21/07/2017 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köthen - Grundbuchamt - vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstan
published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten zu 1) bis 4) werden verurteilt
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.