Zivilprozessordnung - ZPO | § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten


(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintrit
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 76 Pfändung


1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: 1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen


(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - IX ZB 7/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - IX ZB 61/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2012 - IX ZB 31/10

bei uns veröffentlicht am 05.06.2012

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2010 - IX ZB 80/10

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 11. Dez. 2018 - 3 AZR 400/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16

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Landgericht Hamburg Beschluss, 05. Juli 2017 - 326 T 90/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 108/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - IX ZB 40/16

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Apr. 2017 - 7 Ta 222/16

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. November 2016, Az. 8 Ga 9/16, in der Fassung des Beschlusses vom 22. Dezember 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. 2. Die Recht

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Juni 2016 - L 18 R 1120/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zug

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - 9 AZR 226/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2015 - 17 Sa 948/14 - wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Feb. 2016 - L 3 R 464/14

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Im

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Jan. 2016 - 23 K 861/14

bei uns veröffentlicht am 06.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Stabsärztin, im Dienst der Beklagten. Zum 1. Januar 2000 trat sie als Anwärte

Landgericht Münster Urteil, 24. Sept. 2015 - 102 O 44/15

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläge

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juli 2015 - 10 AZR 416/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

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Amtsgericht Coesfeld Beschluss, 24. März 2015 - 14 M 1169/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Okt. 2014 - 7 Sa 85/14

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - IX ZB 68/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 68/13 vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850e Nr. 2, 2a Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetz

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 21. Aug. 2014 - 5 K 2265/12

bei uns veröffentlicht am 21.08.2014

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2014 - 7 Sa 540/13

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Feb. 2014 - 5 Sa 543/13

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bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

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1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrags gilt: 1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum...
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des...
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung...
(1) Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen, sind das...