Zivilprozessordnung - ZPO | § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.
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Anzeigen >Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Feb. 2016 - 28 U 41/15
16.02.2016
Oberlandesgericht Hamm Urteil 28 U 41/15, 16. Februar 2016
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Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2001 - IX ZR 441/99
05.04.2001
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 441/99 Verkündet am:
5. April 2001
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO §§ 829,...