Zivilprozessordnung - ZPO | § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.

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published on 05/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 441/99 Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 829,
published on 16/02/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.01.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckb
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