Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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07/09/2020 08:59

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels, welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine Handlungen aus der Vergangenheit (insb. persönlicher Gesundheitsdaten) erstattete. Das OLG verneinte einen solchen Auslistungsanspruch mit der Begründung, dass Interesse des Betroffenen nicht schwerer wiege als die kollidierenden Grundrechts- und Interessenlagen. – Streifler & Kollegen, Benedikt Mick – Anwalt für Strafrecht
27/04/2016 18:01

Eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten Bereich der überwachenden Person beschränkt, ist ohne Weiteres zulässig.
16/04/2015 11:42

Zur Inanspruchnahme des Hostproviders auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten.
13/01/2015 16:15

Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29 c I 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29 c III ZPO unzulässig.
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published on 26/11/2023 15:41

Die Kartellbetroffenheit bezieht sich auf die "persönliche Betroffenheit", wobei es ausreicht, dass der Anspruchssteller als direkter Abnehmer Waren von den am wettbewerbswidrigen Verhalten Beteiligten bezogen hat. Ein rein informeller Austausch
published on 14/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 269/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 288/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 04/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 293/12 Verkündet am: 4. Juni 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d
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