Zivilprozessordnung - ZPO | § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
Referenzen - Gesetze
§ 796b ZPO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 796b ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >RVG | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
§ 796b ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel
Anzeigen >ZPO | § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
Anzeigen >ZPO | § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar
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§ 796b ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 796b ZPO.
Anzeigen >Oberlandesgericht München Beschluss, 05. März 2015 - 34 AR 35/15
Anzeigen >Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Dez. 2016 - 11 W 20/16
(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
(3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.