Zivilprozessordnung - ZPO | § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

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Referenzen - Gesetze | § 2 BAföG

§ 2 BAföG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 2 BAföG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar


(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsp
§ 2 BAföG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs


(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ha

Referenzen - Urteile | § 2 BAföG

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Oberlandesgericht München Beschluss, 05. März 2015 - 34 AR 35/15

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Zuständig ist das Amtsgericht Ingolstadt. Gründe Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19.1.2015 entbehrt einer Rechtsgrundlage. Er ist ausnahmsweise (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO; dazu Reichold in Thom

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Dez. 2016 - 11 W 20/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft und auch im Ü

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(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der...