Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

Anwälte | § 26 AufenthG 2004
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Rechtsanwalt Patrick Jacobshagen

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Referenzen - Gesetze | § 26 AufenthG 2004
§ 26 AufenthG 2004 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 26 AufenthG 2004 wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.
VSchDG | § 23 Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eine
SGG | § 86b
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder...
VGG | § 128 Gerichtliche Geltendmachung
(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103...
FGO | § 114
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des...
§ 26 AufenthG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im AufenthG 2004.
ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung...

121 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 26 AufenthG 2004.
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2005 - IX ZR 188/04
bei uns veröffentlicht am 08.12.2005
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 188/04
Verkündet am:
8. Dezember 2005
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2002 - I ZR 304/99
bei uns veröffentlicht am 07.02.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 304/99 Verkündet am:
7. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk : ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
.
Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - VI ZR 176/07
bei uns veröffentlicht am 04.03.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/07 Verkündet am:
4. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2002 - XII ZR 178/99
bei uns veröffentlicht am 10.04.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZR 178/99
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.F.
Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die...