Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

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20/07/2017 10:33

Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
21/02/2014 16:02

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist ähnlich einer Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien zu bemessen.
28/07/2010 18:46

Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver

(1) Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 und 2 ist die Erhebung der Klage erst zulässig, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb der Frist gemäß § 105 Absatz 1 abgeschlossen wurde. Auf die Frist ist § 103 Absat
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Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er
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published on 08/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/04 Verkündet am: 8. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 276 Ci D
published on 07/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR
published on 04/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/07 Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 178/99 vom 10. April 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 554b, 559 Abs. 2 Satz 2, 565 Abs. 4 a.F. Zur Befugnis des Revisionsgerichts, die Erfolgsaussicht einer auf die Verfahrensrüg
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