Zivilprozessordnung - ZPO | § 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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5 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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20/07/2017 10:33
Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung, setzt nicht voraus, dass zugleich eine Räumungsklage in einem Hauptsacheverfahren anhängig ist.
SubjectsBeendigung von Mietverhältnissen
27/04/2016 18:05
Mietet eine GmbH Räumlichkeiten zum Betrieb eines Büros an, liegt ein Geschäftsraummietverhältnis vor.
SubjectsGewerberaummietrecht
31/03/2016 12:52
Muss ein Mieter nach einer Mietvertragsklausel eine Mieterwechselpauschale an die Hausverwaltung bezahlen, ist dies ein Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz.
01/12/2014 12:54
Die Verpflichtung zur Rückgabe der Schlüssel für vermietete Räume ist grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz des Vermieters zu erfüllen.
SubjectsBeendigung von Mietverhältnissen
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g
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27 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/12/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 270/03 vom 16. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 29 a Vom Gerichtsstand des § 29 a ZPO werden Ansprüche des Vermieters aufgrund eines selbständigen Gewähr-, Garan
published on 22/10/2018 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird das Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I vom 19.07.2018, Az. 8 HK O 939/18, in Ziffer 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Von den Kosten des Rechtsstreits mit
published on 12/06/2017 00:00
Tenor
I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Amtsgerichts München vorbehalten.
published on 20/03/2019 00:00
Tenor
Als für den Rechtsstreit gegen die Antragsgegner gemeinsam örtlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Hechingen bestimmt.
Gründe
I.
Mit ihrer zum Landgericht Ingolstadt erhobenen Klage macht di
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