Zivilprozessordnung - ZPO | § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder Lebenspartner oder gegen einen Ehegatten oder Lebenspartner geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte oder Lebenspartner das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
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Referenzen - Gesetze
§ 742 ZPO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 742 ZPO wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 742 ZPO wird zitiert von 2 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Anzeigen >ZPO | § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
§ 742 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Anzeigen >ZPO | § 730 Anhörung des Schuldners
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
§ 730 Anhörung des Schuldners
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
§ 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
§ 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.