Zivilprozessordnung - ZPO | § 873 Aufforderung des Verteilungsgerichts

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.

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Referenzen - Gesetze | § 20 FMStBG

§ 20 FMStBG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 20 FMStBG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver

Abgabenordnung - AO 1977 | § 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung


(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung. (2) Betreibt ein Gläubiger die Versteige
§ 20 FMStBG wird zitiert von 1 anderen §§ im Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart


(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. (3) D
§ 20 FMStBG zitiert 3 andere §§ aus dem Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen


(1) Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung


Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten

Zivilprozessordnung - ZPO | § 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung


(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die

Referenzen - Urteile | § 20 FMStBG

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 20 FMStBG.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 21. Sept. 2006 - 12 U 63/06

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2006 -2 O 311/05 -wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die

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(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen...