Zivilprozessordnung - ZPO | § 770 Einstweilige Anordnungen im Urteil
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.

Referenzen - Gesetze | § 770 ZPO
§ 770 ZPO zitiert oder wird zitiert von 15 §§.
§ 770 ZPO wird zitiert von 9 §§ in anderen Gesetzen.
JBeitrO | § 8
IntGüRVG | § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
IntFamRVG | § 34 Verfahren auf Aufhebung oder Änderung
IntErbRVG | § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsmitgliedstaat
§ 770 ZPO wird zitiert von 5 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
ZPO | § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
ZPO | § 771 Drittwiderspruchsklage
ZPO | § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
§ 770 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 770 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2004 - IXa ZB 135/03
Amtsgericht Deggendorf Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 C 713/14
Landgericht München II Endurteil, 10. Jan. 2019 - 9 O 2062/11 Fin
Landgericht Landshut Endurteil, 14. Juni 2018 - 74 O 3206/17
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.