Zivilprozessordnung - ZPO | § 760 Akteneinsicht; Aktenabschrift

Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 757a Auskunfts- und Unterstützungsersuchen


(1) Der Gerichtsvollzieher kann die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag


(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreck

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 274/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 274/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 753 Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - VII ZB 12/15

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 12/15 vom 10. Oktober 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 755 Abs. 1; BMG § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 41 Satz 2 Der Gerichtsvollzieher ist

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Feb. 2018 - 3 Bf 107/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das im schriftlichen Verfahren am 19. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des.

Landgericht Mönchengladbach Anerkenntnisurteil, 25. Okt. 2013 - 5 T 235/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss vom 26. Juni 2013 wird wie folgt   a b g e Ġn d e r t :Die Erinnerung der Gläubigerin vom 12. April 2013 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers L wirdz u r ü c k g e w i e s e n .Das Verfahren ist gericht

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(1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden. (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung...