Zivilprozessordnung - ZPO | § 716 Ergänzung des Urteils
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden.

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StPO | § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung
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ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils

20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - VIII ZR 101/17
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2016 - VI ZR 675/15
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Sept. 2009 - VIII ZR 29/09
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - X ZR 147/06
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.