Zivilprozessordnung - ZPO | § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 24/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 97/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StPO § 111c Abs. 3, § 111
published on 16/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 24/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertrag
published on 04/05/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 20.05.2014 - 6 Ca 1112/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht z
published on 11/03/2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2014 – 3 Ca 63/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe 1 1. Mit Urteil vom 15. November 2013 wurde die Schuldnerin u
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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der...