Zivilprozessordnung - ZPO | § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

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ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Mai 2015 - 2 Sa 403/14
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 11. März 2014 - 5 Ta 5/14
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(4) (weggefallen)