Zivilprozessordnung - ZPO | § 884 Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 24/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertrag

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