Zivilprozessordnung - ZPO | § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
Zivilprozessordnung - ZPO | § 799 Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo
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published on 28/08/2018 00:00
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1 vom 21.06.2018 gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm - Abteilung für Zwangsversteigerung - vom 06.06.2018 (Az. 1 K 21/14 (2)) wird kostenfällig als unbegründet
published on 18/10/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZA 22/18 vom 18. Oktober 2018 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZA22.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, d
published on 12/04/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 212/17 vom 12. April 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 800 Abs. 1, § 727, § 750 Abs. 1 Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserkläru
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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem...