Zivilprozessordnung - ZPO | § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 918 ZPO.
Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2017 - S 11 AS 3642/16 ER
bei uns veröffentlicht am 17.03.2017
Tenor
Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 22. Februar 2017 und den hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sachlich unzuständig und verweist die Zwangsvollstreckungssache...