Zivilprozessordnung - ZPO | § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest

Zivilprozessordnung - ZPO | § 918 Arrestgrund bei persönlichem Arrest
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.

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published on 17/03/2017 00:00

Tenor Das Sozialgericht Magdeburg erklärt sich für den Antrag auf Zwangsvollstreckung vom 22. Februar 2017 und den hierzu gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sachlich unzuständig und verweist die Zwangsvollstreckungssache
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