Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
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Rechtsanwalt
Areas of lawBau- und Architektenrecht, Immobilienrecht, Grundstücksrecht, Prozessrecht, Vertragsrecht, Wohneigentumsrecht, showMore
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EN, DEWirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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14/04/2022 16:46
Als Zwangsvollstreckung wird ein staatliches Verfahren bezeichnet, das dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, seine Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise durchzusetzen. Hierzu werden die Regeln der Zwangsvollstreckung aus dem 8. Buch der Zivilprozes
SubjectsZwangsvollstreckung
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09/08/2019 05:42
Der Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zusammenhängend zu gewähren. Ist der Urlaubswunsch darauf gerichtet, den Urlaub in Kleinstraten zu zerstückeln, muss er nicht erfüllt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
06/11/2017 10:10
Zum Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
28/09/2017 17:06
Klageantrag - Gewährung von Erholungsurlaub - halbe Urlaubstage Bestimmtheitsanforderungen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
SubjectsUrlaubsansprüche
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(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche
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(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
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published on 20/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 81/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 22/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 225/17 Verkündet am: 22. Februar 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 16/04/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 755/17 Verkündet am: 16. April 2019 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:160419UXIZR755.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerich
published on 16/05/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/18 vom 16. Mai 2019 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rec
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(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der...
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.