Zivilprozessordnung - ZPO | § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker

Zivilprozessordnung - ZPO | § 748 Zwangsvollstreckung bei Testamentsvollstrecker
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.

(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.

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Für die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo
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published on 24/02/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, auf 1, Stufe den Klägern Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am verstorbenen Herrn …, geboren am zuletzt wohnhaft …(nachstehend „Erblasse
published on 08/02/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die je zugunsten der ... vorgenommene Eintragung - einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 50.000 € zuzüglich Zinsen im Grundbuch des Amtsgerichts Freising von ... Blatt .
published on 11/07/2016 00:00

Tenor  Die Klage wird abgewiesen.               Auf die Widerklage wird L verurteilt, ihre Zustimmung zur Freigabe              des beim Amtsgericht Düsseldorf (Hinterlegungsstelle), Geschäftsnummer:              4 HL - P 24/11, hinterlegten Betrage
published on 09/08/2004 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.05.2004 – 1 O 692/95 – aufgehoben und das Landgericht angewiesen, das Urteil des Landgerichts Freiburg in Abänderung der am 19.02.2004 erteilten, mit folge
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