Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Veröffentlichungen
1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 935 ZPO.
1 Artikel zitieren § 935 ZPO.
Anzeigen >Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilrecht und im öffentlichen Recht
24.01.2007
Allgemeines Zivilrecht - Öffentliches Recht - Verwaltungsrecht
In besonders dringenden Fällen gibt es die Möglichkeit, Rechtsschutz durch das Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen.
Handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit, ist unter anderem ein Antrag nach § 80 V VwGO...
Referenzen - Gesetze
§ 935 ZPO zitiert oder wird zitiert von 25 §§.
§ 935 ZPO wird zitiert von 25 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >GebrMG | § 24d
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 24 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen i
Anzeigen >GebrMG | § 24b
(1) Wer entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher...
Anzeigen >GebrMG | § 24c
(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entgegen den §§ 11 bis 14 ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache, die sich in seiner Verfügungsgewal
Anzeigen >SortSchG 1985 | § 37d Sicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 37 Abs. 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen i
Referenzen - Urteile
291 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 935 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2017 - X ZB 2/17
11.07.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZB 2/17 Verkündet am:
11. Juli 2017
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Verfügung
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - I ZR 59/14
22.01.2015
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 5 9 / 1 4 Verkündet am:
22. Januar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 58/16
21.09.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 58/16 Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR:.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - IX ZB 91/12
13.02.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 91/12
vom
13. Februar 2014
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, d