Zivilprozessordnung - ZPO | § 739 Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.

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2 Artikel zitieren § 739 ZPO.
Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit eines Pkw, den der Ehegatte zur Erwerbstätigkeit benötigt
29.04.2010
Rechtsberatung zu Zwangsvollstreckung - S&K Rechtsanwälte in Berlin Mitt
Familienrecht: Zur Pfändbarkeit von Gegenständen bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
10.03.2010
Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte des Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist unpfändbar-BGH, VII ZB 16/09

Referenzen - Gesetze | § 739 ZPO
§ 739 ZPO zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
§ 739 ZPO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
Abgabenordnung - AO 1977 | § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6
(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
§ 739 ZPO zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1362 Eigentumsvermutung
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG | § 8 Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürg
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 739 ZPO.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Feb. 2014 - M 15 E 14.32
bei uns veröffentlicht am 12.02.2014
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, mi
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 15 K 13.5528
bei uns veröffentlicht am 16.04.2015
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2014 - V ZR 90/13
bei uns veröffentlicht am 14.11.2014
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben.