Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
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Referenzen - Gesetze
§ 719 ZPO zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
§ 719 ZPO wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AUG 2011 | § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
Anzeigen >AUG 2011 | § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
Anzeigen >FamFG | § 120 Vollstreckung
Anzeigen >FamFG | § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
§ 719 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Anzeigen >ZPO | § 566 Sprungrevision
Anzeigen >ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 719 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Referenzen - Urteile
179 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 719 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2020 - V ZR 201/19
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - VIII ZR 203/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Jan. 2020 - VIII ZR 328/19
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2018 - VIII ZR 146/18
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.