Zivilprozessordnung - ZPO | § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

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ZPO: Einstweilige Anordnung bei Rechtsbeschwerde

Referenzen - Gesetze |
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 120 Vollstreckung
Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
Zivilprozessordnung - ZPO | § 566 Sprungrevision
Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
Zivilprozessordnung - ZPO | § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel
Zivilprozessordnung - ZPO | § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
