Zivilprozessordnung - ZPO | § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6


(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 298 Aktenausdruck


(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden


Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllun

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20 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2019 - I ZB 71/18

bei uns veröffentlicht am 04.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/18 vom 4. Juli 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 753 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 755; GVFV § 1 Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2004 - IXa ZB 274/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 274/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 753 Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 18. Mai 2015 - B 3 E 15.160

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 119,88 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antra

Landgericht München I Endurteil, 11. Dez. 2015 - 3 O 534/15 (2)

bei uns veröffentlicht am 11.12.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2018 - VII ZB 56/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - IX ZR 289/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 289/14 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129, 143 Ab

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14

bei uns veröffentlicht am 21.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 5/14 vom 21. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 755 Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zu

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 28. Juni 2016 - 3 K 286/16.TR

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wi

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 63/16

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 26.01.2016, Az. 1 T 224/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgeb

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 483/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 (Az. 19 T 381/15) und des Amtsgerichts Waiblingen vom 25.08.2015 (Az. 14 M 1374/15)

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2015 - 8 W 75/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 12. Januar 2015, Az. 1 T 224/14, wird zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 306/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die Beschlüsse des Amtsgerichts Beckum vom 6.3.2014 und des Landgerichts Münster vom 21.5.2014 werden aufgehoben. Der Gerichtskostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 25.11.2013 (DR II 990/13) wird aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angew

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Feb. 2015 - 25 W 277/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen. Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe: 2I. 3Die Gläubigerin betreibt geg

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - I ZB 27/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 27/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802a, § 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 a) Der Vollstreckungsauftrag der Geri

Amtsgericht Kleve Beschluss, 20. Okt. 2014 - 7 M 329/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor Die Erinnerung des Bezirksrevisors beim LG Kleve gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers X. vom 14.4.2014 wird zurückgewiesen. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. 1Gründe 2Nachdem die Gläubigerin die Erinnerun

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 K 1129/13.TR

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckun

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 29. Jan. 2013 - 8 A 5/11

bei uns veröffentlicht am 29.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen die beklagte verbeamtete Gerichtsvollzieherin mit dem Ziel ihrer Entfernung aus dem Dienst. 2 Die 1976 geborene Beamtin beendete 1994 ihre Schulausbildung mit der Ablegung des Abiturs. Ans

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Sept. 2011 - 5 K 521/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition sowie zum Führen dieser Waff

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 01. Apr. 2010 - DL 13 K 1892/09

bei uns veröffentlicht am 01.04.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung.

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 05. März 2008 - 2 V 378/07

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss bis zur Entscheidung über eine Vollstreckungsabwehrklage. 2 Mit U

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