Zivilprozessordnung - ZPO | § 724 Vollstreckbare Ausfertigung
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt.
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Referenzen - Gesetze
§ 724 ZPO zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 724 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >AUG 2011 | § 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Die Gerichte, Behörden oder Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung obliegt, sind zuständig für die Ausstellung
1. des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 40 Absatz 2..
Anzeigen >IntErbRVG | § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren...
Anzeigen >IntGüRVG | § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
(1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der...
§ 724 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 795 Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften...
Referenzen - Urteile
79 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 724 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2009 - VIII ZR 272/08
14.10.2009
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 272/08 Verkündet am:
14. Oktober 2009
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: j
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - IX ZB 91/12
13.02.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 91/12
vom
13. Februar 2014
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, d
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - X ZB 2/13
25.02.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X ZB 2/13
vom
25. Februar 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Flexitanks II
ZPO §§ 704, 888
Ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner..
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - I ZB 19/07
25.10.2007
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 19/07
vom
25. Oktober 2007
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725
Nimmt eine Behörde die...