Zivilprozessordnung - ZPO | § 919 Arrestgericht

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet.

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published on 13/04/2015 00:00

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published on 18/12/2012 00:00

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