Zivilprozessordnung - ZPO | § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.

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Referenzen - Gesetze | § 850l ZPO
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§ 850l ZPO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.
AO 1977 | § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners
AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung
§ 850l ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 954 Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014
ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners

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