Zivilprozessordnung - ZPO | § 875 Terminsbestimmung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 875 Terminsbestimmung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Das Gericht hat zur Erklärung über den Teilungsplan sowie zur Ausführung der Verteilung einen Termin zu bestimmen. Der Teilungsplan muss spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden.
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Zustellung erfolgen müsste.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 19/02/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 54/08 vom 19. Februar 2009 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 113, 115 Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die de
published on 08/07/2015 00:00
Tenor
Zug-um-Zug gegen Bestellung einer Grundschuld in Höhe von 2.105,87 EUR zugunsten des Antragsgegners an dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstück - L-straße 00, T - wird der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig
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