Zivilprozessordnung - ZPO | § 796c Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

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Referenzen - Gesetze | § 8 VgV 2016

§ 8 VgV 2016 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 8 VgV 2016 wird zitiert von 2 anderen §§ im Vergabeverordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden


(1) Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei1.gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts,2.notariellen Urkunden vona)dem die Urkunde verwahrenden Notar,b)der die Urkunde verwahrende
§ 8 VgV 2016 zitiert 2 andere §§ aus dem Vergabeverordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796a Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs


(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 796b Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht


(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckba

Referenzen - Urteile | § 8 VgV 2016

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 19. Dez. 2016 - 11 W 20/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 07.04.2016 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft und auch im Ü

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(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der...
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist...