Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
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BBG 2009 | § 78a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
SG | § 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
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ZPO | § 595 Keine Widerklage; Beweismittel
Referenzen - Urteile
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