Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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04/10/2012 12:38
da dies ein unüberschaubares Haftungsrisiko für den Anleger darstellt-BGH vom 22.05.12-Az:II ZR 205/10
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
07/09/2012 11:18
bei einer Klage im Urkundenprozess ist ein solches Feststellungsbegehren unstatthaft-BGH vom 22.05.12-Az:II ZR 3/11
SubjectsZivilprozessrecht
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(1) Hat ein Soldat wegen einer vorsätzlichen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, die ihm wegen seiner Eigenschaft als Soldat zugefügt worden ist, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines de
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(1) Widerklagen sind nicht statthaft.
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3) Der U
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55 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/01/2022 20:21
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält eine Minderung der Gewerberaummiete für den Zeitraum des Lockdowns grundsätzlich für möglich.
published on 13/06/2021 13:28
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 19.03.2021
Az.: 2 U 143/20
Leitsätze:
1. Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelh
published on 15/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 394/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR394.17.0 Der II
published on 15/01/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/17 Verkündet am: 15. Januar 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR393.17.0 Der II
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