Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

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09/10/2015 20:31

Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
25/05/2011 05:22

BGH - Urteil vom 10. 12. 2009 - IX ZR 128/08 (OLG Karlsruhe) - Teilzahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher, sind nach § 133 InsO anfechtbar - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt

(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarunge
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published on 18/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 104/18 vom 18. Juli 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebühr für Einigungsversuch ZPO § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3
published on 10/12/2009 00:00

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published on 27/09/2017 00:00

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin ... vom 22.05.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zug
published on 25/09/2017 00:00

Tenor Die Erinnerung vom 30.05.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe Mit Kostenrechnung vom 25.05.2017, zugestellt an den Gläubigervertreter Rechtsanwalt ... am 28.05.2017, hat ... die Gerichtsvollzi
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