Zivilprozessordnung - ZPO | § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.

Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
{{shorttitle}} zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
{{shorttitle}} wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
FamFG | § 407 Verfolgung des Widerspruchs
(1) Soweit ein Widerspruch nicht nach § 406 Abs. 2 erledigt wird, hat ihn der Widersprechende durch Erhebung der Klage gegen diejenigen an dem Verfahren Beteiligten, deren Rechte durch den Widerspruch betroffen werden, zu verfolgen. Die §§ 878 und 87

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2007 - V ZB 80/06
bei uns veröffentlicht am 01.02.2007
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
V ZB 80/06
vom
1. Februar 2007
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG §§ 156 Abs. 2, 157
Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im.
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - V ZB 160/14
bei uns veröffentlicht am 11.06.2015
-----------------
BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
BESCHLUSS
V ZB 160/14
vom
11. Juni 2015
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZVG § 115 Abs. 1; ZPO § 878 Abs. 1
Bei einem Widerspruch gegen den...
Landgericht Wuppertal Urteil, 29. Nov. 2013 - 2 O 214/13
bei uns veröffentlicht am 29.11.2013
-----
Tenor
-----
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 2. zu 10 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. zu 5 %. Im Übrigen trägt der Kläger die Gerichtskosten und seine...
AnlegerrechtHandels- und GesellschaftsrechtAllgemeine Grundlagen des InsolvenzrechtsInsolvenzrechtInsolvenzverschleppung