Zivilprozessordnung - ZPO | § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 879 Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle.

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published on 01/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 80/06 vom 1. Februar 2007 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 156 Abs. 2, 157 Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfa
published on 11/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/14 vom 11. Juni 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 115 Abs. 1; ZPO § 878 Abs. 1 Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monats
published on 29/11/2013 00:00

Tenor  Die Klage wird abgewiesen.  Die Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 2. zu 10 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. zu 5 %. Im Übrigen trägt der Kläger die Gerichtskosten und seine außergerichtlichen Kosten.
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