Zivilprozessordnung - ZPO | § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt


Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2279

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2278

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - VII ZB 9/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Old