Zivilprozessordnung - ZPO | § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Zivilprozessordnung - ZPO | § 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H
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Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.
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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V
published on 22/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V
published on 09/07/2014 00:00
Tenor
Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Old
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