Zivilprozessordnung - ZPO | § 845 Vorpfändung
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

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Insolvenzrecht: Zur Insolvenzanfechtung der durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erlangter Entgeltzahlung

Referenzen - Gesetze | § 845 ZPO
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Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | Anlage (zu § 9) Kostenverzeichnis
Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 3 Auftrag
Justizbeitreibungsgesetz - JBeitrO | § 6
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung - ZPOEG | § 39
Zivilprozessordnung - ZPO | § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
Zivilprozessordnung - ZPO | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
Zivilprozessordnung - ZPO | § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
