Zivilprozessordnung - ZPO | § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 737 Zwangsvollstreckung bei Vermögens- oder Erbschaftsnießbrauch
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Nachlassverbindlichkeiten.

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(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo
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published on 04/09/2013 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss vom 15.4. 2011 wird aufgehoben. Der zugrundeliegende Antrag auf Anordnung des Beitritts der Gläubigerin zur Zwangsverwaltung wird zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss vom 28.11. 2011 wird aufgehoben.
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