Zivilprozessordnung - ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18/02/2016 12:05

Die tatsächliche Beratung eines Anlageberaters in der Haustürsituation kann einen Gerichtsstand des § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers rechtfertigen.
13/01/2015 16:15

Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29 c I 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29 c III ZPO unzulässig.
12/08/2014 16:18

Eine für Haustürgeschäfte mit Verbrauchern in AGB bestimmte Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstandes ist als insgesamt unwirksam zu behandeln.
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(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f
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published on 18/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/09 vom 18. November 2009 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdo
published on 10/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 36/09 vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den R
published on 03/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 101/11 vom 3. Mai 2011 in dem Gerichtstandbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 29c Auch wenn ein Vertrag über die Beteiligung an einem in der Rechtsform der Kommanditgese
published on 06/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 384/03 vom 6. April 2004 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
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(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage...