Zivilprozessordnung - ZPO | § 808 Pfändung beim Schuldner
Zivilprozessordnung - ZPO | § 808 Pfändung beim Schuldner
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt.
(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der erfolgten Pfändung in Kenntnis zu setzen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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10/12/2015 15:13
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.
SubjectsInsolvenzrecht
20/10/2015 17:59
Ein uneigennütziger Treuhänder, der anfechtbar erlangte Gelder des Schuldners weisungsgemäß an diesen zurückzahlt, ist zum Wertersatz verpflichtet, ohne sich auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können.
SubjectsInsolvenzrecht
10/02/2010 10:05
Anwalt für Insolvenzrecht - Insolvenzanfechtung - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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