Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
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Referenzen - Gesetze
§ 928 ZPO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 928 ZPO wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >SGG | § 86b
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder...
Anzeigen >StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes
(1) Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die §§ 928 und 930 der...
Anzeigen >VSchDG | § 23 Einstweilige Anordnung
(1) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht, auch schon vor Beschwerdeerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eine
Anzeigen >FGO | § 114
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des...
Referenzen - Urteile
55 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 928 ZPO.
Anzeigen >Oberlandesgericht München Endurteil, 04. Dez. 2014 - 8 U 327/14
04.12.2014
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Gründe
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Oberlandesgericht München
Az.: 8 U 327/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 04.12.2014
30 O 16882/13 LG München I
..., JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
...
vertreten durch d. Geschäftsführer...
Anzeigen >Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Dez. 2017 - 34 Wx 432/17
22.12.2017
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Tenor
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I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg - Grundbuchamt - vom 7. November 2017 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Eintragungsersuchen der Staatsanwaltschaft … vom 9
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - VI ZR 176/07
04.03.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/07 Verkündet am:
4. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - IX ZR 303/14
17.03.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 303/14
Verkündet am:
17. März 2016
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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