Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

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09/04/2015 12:39

Sind illoyale Handlungen und eine dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu befürchten, so kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden.
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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An
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published on 26/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 169/07 vom 26. August 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Brüssel I-VO (EGVVO) Artt. 34 Nr. 1, 45; HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1 a) Hat
published on 02/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 50/06 vom 2. September 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; AVAG § 15 Abs. 1 Ein Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachd
published on 25/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf dinglichen Arrest wird abgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des vorliegenden Arrestverfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 82.133,- €. Tatbestand Die Partei
published on 26/10/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 02.10.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst: 1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird es für das Territorium der Bundesrepub
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