Zivilprozessordnung - ZPO | § 922 Arresturteil und Arrestbeschluss

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. Zuständig
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published on 21/02/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 115/18 Verkündet am: 21. Februar 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Ca,
published on 15/03/2007 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § 4 GewSchG Die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung ist Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG BGH, Urteil vom 15. März 2007
published on 09/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/04 Verkündet am: 9. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G;
published on 20/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 94/03 Verkündet am: 20. Juli 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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