(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

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Zwangsvollstreckung: Zur Mitpfändung von Schuldneransprüchen auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften

19.03.2012

Ansprüche aus § 109 SGB VI sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet-BGH vom 09.02.12-Az:VII ZB 117/09
Zwangsvollstreckung

Referenzen - Gesetze | § 6 StBerG

§ 6 StBerG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 6 StBerG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche H

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten


(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
§ 6 StBerG wird zitiert von 1 anderen §§ im Steuerberatungsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart


(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart (§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden Abweichungen. (2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. (3) D
§ 6 StBerG zitiert 1 andere §§ aus dem Steuerberatungsgesetz.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 845 Vorpfändung


(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an

Referenzen - Urteile | § 6 StBerG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZB 24/17

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 24/17 vom 3. April 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 859 Abs. 1 Satz 1 Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (L

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2010 - IX ZR 78/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2012 - VII ZB 117/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2003 - IX ZR 102/02

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - VII ZB 15/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/09 vom 22. April 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 857 Abs. 1 Stehen einem Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Parkplätzen zu, die er.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2006 - IX ZR 23/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 23/05 Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 771, 835, 859

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2006 - V ZR 25/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - VII ZB 67/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 67/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 857 Abs. 4; ZVG § 150 Abs. 2 a) Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrec

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2006 - IX ZR 170/06

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2006 - IX ZR 131/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 131/04 Verkündet am: 12. Januar 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1059, 1065; ZPO

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2008 - IX ZR 79/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 79/07 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 A

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Sept. 2018 - 34 Wx 301/18

bei uns veröffentlicht am 14.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch des Amtsgerichts München von … Blatt … bis … und Blatt … bis … je am 24. Mai 2018 in der Veränderungsspa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2279

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 15 C 14.2278

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. September 2014 (Au 4 V

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Apr. 2018 - 34 Wx 19/17

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 5 vom 31. Januar 2017 wird zurückge

Oberlandesgericht München Beschluss, 31. Aug. 2016 - 34 Wx 18/16

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 30. November 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Okt. 2014 - 34 Wx 405/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ... - Grundbuchamt - vom 12. August 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Eintragungshindernis nicht in der fehlenden Voreintragung der b

Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2015 - 31 Wx 370/14

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Fürstenfeldbruck vom 31.7.2014 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.105.752,78 € festgesetzt.

Oberlandesgericht München Beschluss, 12. März 2014 - 34 Wx 467/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 18. Juni 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, u

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - VII ZR 288/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 288/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - 34 Wx 338/17

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gründe I.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 98/16 Verkündet am: 29. Juni 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Juni 2017 - VII R 27/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015  7 K 781/14 AO aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - V ZB 183/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Juli 2016 - II-2 UF 27/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor .Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.01.2016 verkündetenBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mettmann (45 F 369/15) wird zurückgewiesen. II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. III.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - IX ZR 142/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 142/14 Verkündet am: 17. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:170316UIXZR142.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtsh

Amtsgericht Mettmann Beschluss, 19. Jan. 2016 - 45 F 369/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Tenor 1.       Der Antrag wird zurückgewiesen. 2.       Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 1 Gründe: 2I. 3Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 15.04.1994. Sie sind seit dem 02.04.2003 durch rechtsk

Finanzgericht Münster Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 781/14 AO

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung und hier insbesondere um die Frage, ob und ggfs. wie e

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 24. September 2014 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - IX ZR 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR68/14 Verkündet am: 16. April 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1 Überträg

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2015 - IX ZR 174/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 174/13 Verkündet am: 26. Februar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1, §

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 11. Juli 2014 - 2 BvR 2116/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2011 - 2-01 S 309/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2014 - IX ZR 50/12

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR50/12 Verkündet am: 10. Juli 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AnfG § 3 Abs. 1 Satz 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - VII ZB 9/13

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Auf die Beschwerden der Schuldnerin werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 5. Oktober 2012 sowie die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Old

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. März 2014 - 18 K 6009/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. Dez. 2012 - 12 Wx 10/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2012

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. Okt. 2010 - 3 K 1198/09

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 25.06.2009 rechtswidrig war.Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Feb. 2008 - 7 U 167/07

bei uns veröffentlicht am 28.02.2008

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Aug. 2006 - 3 U 252/05

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.11.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen (5 O 275/05) a b g e ä n d e r t : Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten

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