Zivilprozessordnung - ZPO | § 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.
(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.
(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Anwälte
2 relevante Anwälte
2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Anzeigen >Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Referenzen - Gesetze
{{shorttitle}} zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
{{shorttitle}} wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >GKG 2004 | § 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
Anzeigen >GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Anzeigen >RVG | § 18 Besondere Angelegenheiten
{{shorttitle}} wird zitiert von 1 anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Anzeigen >ZPO | § 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
{{shorttitle}} zitiert 1 andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
Anzeigen >ZPO | § 845 Vorpfändung
Referenzen - Urteile
49 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2019 - V ZB 89/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZB 24/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2019 - IX ZR 239/18
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist.
(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.