Zivilprozessordnung - ZPO | § 763 Aufforderungen und Mitteilungen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 763 Aufforderungen und Mitteilungen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.

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(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn1.der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;2.eine Vollstreckung nach dem Inhalt
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published on 30/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 274/03 vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 753 Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger, der ihm einen Vollstreckungsauftrag
published on 12/01/2018 00:00

Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte öffentliche Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorzunehmen. Gründe Die G
published on 18/08/2016 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht länger mit der Begründung zu verweigern, im Rahmen des Verfa
published on 15/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen ERGO Versicherung Aktiengesellschaft vom 27.04.2016 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Werner vom 15.02.2016 (DR II 200/16) teilweise wie folgt geändert: ..
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