Zivilprozessordnung - ZPO | § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Zivilprozessordnung - ZPO | § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
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published on 17/07/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF HINWEISBESCHLUSS IX ZR 150/05 vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 240, 722; InsO § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 Zur Unterbrechung des Verfahrens der Nichtzul
published on 21/02/2014 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.11.2013 - Az. 2 C 404/13 - festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Pfo
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