Zivilprozessordnung - ZPO | § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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§ 860 ZPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 860 ZPO wird zitiert von 1 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und...
Referenzen - Urteile
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 860 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 173/09
15.11.2012
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 173/09
Verkündet am:
15. November 2012
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: j
Anzeigen >Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Okt. 2008 - 19 U 62/08
09.10.2008
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil 19 U 62/08, 09. Oktober 2008
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Tenor
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I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 11.04.2008 - Az.: 3 O 89/07 - wie folgt
*abgeändert:*
1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 13...