Zivilprozessordnung - ZPO | § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/01/2013 15:04

wenn Anfechtungsschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist-BGH, IX ZR 173/09
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published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG
published on 09/10/2008 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 11.04.2008 - Az.: 3 O 89/07 - wie folgtabgeändert:1. Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem am 13. Januar 2005 verkünd
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