(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

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Falsche Versicherung an Eides statt

18.04.2015

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be

Aussagedelikte

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§ 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides statt

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3. Aussagedelikte

16.04.2015

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Referenzen - Gesetze | § 18 MPVerfVO

§ 18 MPVerfVO zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

§ 18 MPVerfVO wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners


(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begl

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung


(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderun
§ 18 MPVerfVO wird zitiert von 5 anderen §§ im Meisterprüfungsverfahrensverordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers


(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin. (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft


(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802d Weitere Vermögensauskunft


(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802g Erzwingungshaft


(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen
§ 18 MPVerfVO zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d
§ 18 MPVerfVO zitiert 4 andere §§ aus dem Meisterprüfungsverfahrensverordnung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft


(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere


(1) Nicht der Pfändung unterliegen1.Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigta)für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine dam

Zivilprozessordnung - ZPO | § 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen


(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht h

Zivilprozessordnung - ZPO | § 478 Eidesleistung in Person


Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2020 - IX ZB 55/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - I ZB 81/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2019 - I ZB 79/18

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - I ZB 85/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 85/15 vom 21. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB85.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2019 - I ZB 60/18

bei uns veröffentlicht am 23.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/18 vom 23. Oktober 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 51 Abs. 3, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 802c, 802f a) Ein nicht prozessfähiger Schul

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 73/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB73.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 72/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 71/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 71/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB71.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 70/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 70/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB70.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 69/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 69/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB69.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 68/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 68/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB68.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 67/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 67/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB67.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 66/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 66/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB66.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - I ZB 65/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/15 vom 16. Juni 2016 in der Zwangsvollstreckungssache ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB65.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - I ZB 120/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 120/17 vom 20. September 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gebühr für Drittauskunft ZPO § 802l; RVG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG-VV Nr. 3309 a) Der Antrag

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2018 - I ZB 32/18

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/18 vom 31. Oktober 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:311018BIZB32.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 24/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 24/17 vom 20. Dezember 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB24.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch

Amtsgericht Ansbach Beschluss, 14. Dez. 2016 - 710 M 4446/16

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin Sch. M. H. & Co. KG vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Erinnerung (§ 766 Abs. 1

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Mai 2016 - RN 5 K 15.804

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ein

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2018 - 22 ZB 18.1841

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe

Amtsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2018 - 1505 M 17502/17

bei uns veröffentlicht am 12.01.2018

Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte öffentliche Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorzunehmen. Gründe Die G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Mai 2018 - 22 B 17.2245

bei uns veröffentlicht am 02.05.2018

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. März 2017 wird abgeändert. II. Aus dem Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 werden aufgehoben 1. die Nummer 2; 2. die Nummer 6 insofern, als in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 19 B 12.1073

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen beginnend mit dem Berufungsverfahren 19 B 07.2762 trägt der Kläger. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Juli 2017 - M 5 K 16.4266

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom ... August 2016 verpflichtet, die Erfüllung des mit Urteil des Amtsgerichts F... vom ... Januar 2016 rechtskräftig festgestellten Anspruchs des

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - M 10 S 15.5732

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 237.008,35 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antrags

Landgericht München I Beschluss, 18. Juni 2018 - 16 T 7676/18

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 07.05.2018, Az. 1500 M 2844/18, aufgehoben. 2. Auf Antrag der Gläubigerin wird gegen die Schuldnerin gemäß § 802g ZPO die Haft

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 26. Nov. 2015 - RN 5 K 14.2148

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 5 K 14.2148 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. November 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr: 423 Hauptpunkte: Unzuverlässigkeit einer GmbH

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 11.4724

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 10 K 15.363

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Feb. 2015 - 8 Wx 2651/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2015

Tenor Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird. Gründe

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2018 - AnwZ (Brfg) 12/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 1. Dezember 2017 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt wird abgelehnt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 54/17

bei uns veröffentlicht am 29.03.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 26. November 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/17 vom 29. März 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2017 - I ZB 23/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 23/17 vom 9. November 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2 aF, § 802k Abs. 2 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher hat eine von einem

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 09. Nov. 2017 - 5 M 2093/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor 1. Die Erinnerung der Gläubigerin K... vom 26.09.2017 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 8,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Erinnerung

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 30. Okt. 2017 - 3 E 308/17

bei uns veröffentlicht am 30.10.2017

Gründe I. 1 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner die Anordnung von Ersatzzwangshaft beantragt. 2 Der Antragsgegner meldete zum 1.4.2012 ein Gewerbe "Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen/Wertstoffannahme" in A-Stadt an. Dur

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - I ZB 78/16

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 78/16 vom 5. Oktober 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 802c, 802l Abs. 1 Satz 1 und 2; AO § 93 Abs. 8, § 93b Abs. 1; LVwVG BW §15a Abs. 3, § 16 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2017 - I ZB 9/17

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 9/17 vom 14. September 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574, 802c, 802g, 802h Abs. 1 a) Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraus

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - I ZB 36/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 36/16 vom 27. Juli 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Satz 2 Die Bestimmung des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt in ihrer durch Art. 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZB 84/16

bei uns veröffentlicht am 11.05.2017

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. September 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - I ZB 62/16

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 62/16 vom 29. März 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:290317BIZB62.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, d

Landgericht Halle Beschluss, 02. März 2017 - 1 T 358/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 28.10.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2016 wie folgt abgeändert: Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieheri

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - I ZB 54/16

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 54/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802c Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses können

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Dez. 2016 - 6 W 66/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2016 wird zurückgewiesen. 2.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Okt. 2016 - 8 W 325/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde des Vertreters der … gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts … vom 1. September 2016, Az. ..., wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Landgericht Rottweil Beschluss, 27. Okt. 2016 - 1 T 145/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Gläubigerin vom 01.08.2016 werden der Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen - Vollstreckungsgericht - vom 14.07.2016 sowie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers D.V. vom 22.03.2016 aufgehoben und der Gerichtsvoll

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2016 - I ZB 21/16

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 21/16 vom 27. Oktober 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802d Abs. 1 Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zu

Amtsgericht Reutlingen Beschluss, 13. Sept. 2016 - 111 M 2258/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin gegen die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher wird zurückgewiesen. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Der Wert

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Aug. 2016 - 11 W 70/16

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2016, Az. 5 T 102/15, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe

Landgericht Münster Beschluss, 19. Aug. 2016 - 05 T 428/16

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 1G r ü n d e : 2I. 3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob ein Gerichtsvollziehe

Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 29. Juli 2016 - 43 M 2956/16

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor Der/Die Gerichtsvollzieher/in wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 22. Juni 2016 (DR II 617/16) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Erledigung nach KV Nr. 207 GvKostG in Höhe von 16,00 € nebst anteiliger Auslagen ni

Referenzen

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur...
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur...
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur...
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur...
(1) Nicht der Pfändung unterliegen1.Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigta)für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in...
(1) Nicht der Pfändung unterliegen1.Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigta)für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;b)für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in...
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen...