Zivilprozessordnung - ZPO | § 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

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Referenzen - Gesetze | § 727 ZPO
§ 727 ZPO zitiert oder wird zitiert von 16 §§.
§ 727 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
VVG 2008 | § 126 Schadensabwicklungsunternehmen
VAG 2016 | § 64 Bei Lloyd´s vereinigte Einzelversicherer
RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 727 ZPO wird zitiert von 12 anderen §§ im ZPO.
ZPO | § 1111 Verfahren
ZPO | § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
ZPO | § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
ZPO | § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
§ 727 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
ZPO | § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung

138 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 727 ZPO.
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - V ZB 174/15
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 115/17
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - IV ZR 34/16
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2011 - VII ZB 81/10
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.