Zivilprozessordnung - ZPO | § 825 Andere Verwertungsart
Zivilprozessordnung - ZPO | § 825 Andere Verwertungsart
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
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(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvolls
(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den M
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 204/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 825 Abs. 2; BGB §
published on 24/10/2017 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 28.07.2017, 1 K 62/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 29/04/2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.12.2014, Az. 3 HK O 12420/14, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig
published on 09/02/2015 00:00
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 20.11.2014, Az. 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziffer 2. aufgehoben wird.
Gründe
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