Zivilprozessordnung - ZPO | § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
Referenzen - Gesetze
§ 930 ZPO zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 930 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >StPO | § 111f Vollziehung des Vermögensarrestes
Anzeigen >SGG | § 86b
Anzeigen >AO 1977 | § 324 Dinglicher Arrest
§ 930 ZPO wird zitiert von 3 anderen §§ im ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 720a Sicherungsvollstreckung
Anzeigen >ZPO | § 950 Anwendbare Vorschriften
Anzeigen >ZPO | § 845 Vorpfändung
§ 930 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 804 Pfändungspfandrecht
Referenzen - Urteile
29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 930 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2011 - IV ZR 113/10
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2012 - III ZR 249/11
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 37/15
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2001 - IX ZR 9/99
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.