Zivilprozessordnung - ZPO | § 715 Rückgabe der Sicherheit

(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 205 BGB

§ 205 BGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 205 BGB wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:1.das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Ver

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht


(1) Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht werden dem Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen: 1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes zu treffenden Entscheidungen bei der Rück
§ 205 BGB zitiert 1 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 109 Rückgabe der Sicherheit


(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit ge

Referenzen - Urteile | § 205 BGB

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 205 BGB.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Jan. 2018 - 2 Sa 69/17

bei uns veröffentlicht am 16.01.2018

Tenor 1. Die Berufungen gegen das am 20.04.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin mit dem Aktenzeichen 5 Ca 1023/16 werden zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 64 %, die Beklagte die verblei

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2015 - IX ZR 220/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR220/14 Verkündet am: 10. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1

Referenzen

(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist...